Hirzenhainer stinkesauer
Vielen Hirzenhainer reicht es. Nicht nur wie mit Steuergelder umgesprungen wird, auch das Verhalten der Gemeindevertreter und Parteibuchpolitiker lässt mehr als zu wünschen übrig. Entweder bekommt man dumme Sprüche gesteckt, Schuldzuweisungen an den politischen Gegner gerichtet, oder aber Beleidigungen und arrogantes Gehabe, wenn bei berechtigter Kritik die Argumente ausgehen.
Da ist man mit dem Winterdienst und Traktor überfordert, bekommt das Schwimmbad und den Kunstguß nicht in den Griff,- hat überhaupt keinen Überblick, was die Stichwahl und den Bürgermeister anbelangt,- und beim Rettungsschirm ist man natürlich auch unüberlegt dabei.
Am Ende steht das Verbraten unserer Steuergelder, bei gleichzeitiger Erhöhung der kommunalen Gebühren. Darin sind sich alle Ortspolitiker einig.
Wir haben hier für Euch einen Mustervordruck, was unseren Nochbürgermeister betrifft. Vielleicht geben uns ja der Petitionsausschuß, das Innenministerium von Hessen, und die Parteien, die im Landtag vertreten sind, sachbezogene vernünftige Antworten? Unsere Dorfpolitiker sind dazu anscheinend geistig nicht in der Lage.(?)
Anfrage per email an:
Petitionsausschuss Hessen – poststelle@ltg.hessen.de
Innenministerium Hessen – poststelle@hmdis.hessen.de
cdu-fraktion@ltg.hessen.de
spd-fraktion@ltg.hessen.de
gruene@ltg.hessen.de
die-linke@ltg.hessen.de
fdp-fraktion@ltg.hessen.de
von: Name, Anschrift
Zum Sachverhalt:
Der in Hirzenhain tätige Bürgermeister Freddy Kammer wurde am 23.11.2016 vor dem Amtsgericht Büdingen zu 200 Tagessätzen a‘ 140 Euro verurteilt, wegen Wahlfälschung in 6 Fällen.
Das Gericht sah es als erwiesen an, dass der Verurteilte im Jahre 2014, als eine Stichwahl nötig wurde, gleichzeitig als amtierender Bürgermeister, Bürgermeisterkandidat, und Wahlhelfer, mit Briefwahlunterlagen unterwegs war, und gezielt Leute aufsuchte, die beim 1. Wahlgang nicht zur Urne gegangen sind, und auch nicht vom Briefwahlrecht gebrauch machten. Dabei soll er diese Nichtwähler mehr oder weniger beeinflusst haben, in seiner Gegenwart, von der Briefwahl gebrauch zu machen.
Im Vorfeld staatsanwaltschaftlicher Ermittlungen war von 202 Fällen die Rede, später sprach eine Interessensgemeinschaft Stichwahl von ca. 70 Zeugen, die benannt werden könnten, zuletzt blieben noch 6 gerichtsverwertbare Zeugen übrig, plus Verwaltungsangestellte der Gemeinde Hirzenhain.
Der Verurteilte, der im 1. Wahlgang noch weit hinter seinem Herausforderer lag, gewann souverän den 2. Wahlgang, auch dank eines Anstieg der Briefwähler von über 100%.
Eben weil die Ermittlungsbehörden (Staatsanwaltschaft Gießen) eingeschaltet wurden, und die Ermittlungen aufnahmen,- haben die Gemeindevertreter mehrheitlich dagegen gestimmt, das Wahlergebnis der Stichwahl anzuerkennen. Der Beschuldigte (Ex Schöffe beim Amtsgericht Büdingen, Ex Berufssoldat mit Balkaneinsätzen) hat darauf hin, mit Hilfe eines Anwaltes, das Regierungspräsidium und danach das Verwaltungsgericht in Gießen aufgesucht, mit dem Ziel, die Gemeindevertreter zu zwingen, seine Wiederwahl parlamentarisch anzuerkennen, und die Ernennungsurkunde öffentlich zu überreichen.
Die Richterin beim Verwaltungsgericht setzte sich über die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen hinweg. Damit verbunden wurde der Prozess vor dem Amtsgericht Büdingen über 2 Jahre hinweg verschleppt. In ihrem Urteil ließ die Richterin durchblicken, dass diese 6 nicht Wahlentscheidend gewesen seien. Das Fehlverhalten bezeichnete die Richterin jedoch als gravierend.
Trotzdem seien die Gemeindevertreter verpflichtet, bei ihrer öffentlichen Abstimmung die Stichwahl nachträglich anzuerkennen. Die Folge war letztlich, 5 Abgeordnete stimmten mit „Ja“, 9 mit „Enthaltung“, und einer fehlte bei der Abstimmung.
Ganz nebenbei sind um die 50.000 Euro an Gerichts- und Anwaltskosten angelaufen, die aus dem Gemeindehaushalt beglichen werden sollen.
Von daher jetzt die Fragen:
Darf das Verwaltungsgericht in ein laufendes strafrechtliches Ermittlungsverfahren (mit Verfahrenseröffnung) eingreifen, ohne gesetzlicher Legitimation?
Muss das Verwaltungsgericht, wenn es schon tätig wird, nicht auch berücksichtigen, ob der Verurteilte unter Umständen zu einer Strafe verurteilt wird, die ihn als „vorbestraft“ ausweist?
Hätte das Verwaltungsgericht nicht erst den Strafprozess abwarten müssen?
Darf eine Richterin beim Verwaltungsgericht willkürlich das Abstimmungsverhalten von Parlamentariern, die eigentlich frei in ihren Entscheidungen sind, eingrenzen?
Im übrigen wird auf § 112 (3) der KWO hingewiesen, wo unter anderem vermerkt ist = „… schwebendes Wahlprüfungsverfahren oder für die Strafverfolgungsbehörde zur Ermittlung einer Wahlstraftat von Bedeutung sein können.“ Auch hier ganz klar gesetzlich geregelt, dass die Staatsanwaltschaft tätig werden darf, ohne Einflussnahme des Verwaltungsgericht.
Sollten Ihre Antworten zugunsten des Verwaltungsgericht (Beschuldigten) ausfallen, so wollen Sie die entsprechenden Gesetzestexte benennen. Andernfalls bekäme man das Gefühl von politisch gesteuerter und gewollter Rechtsbeugung.
Mit freundlichen Grüßen. Name, Ort, Datum
Hh 27.11.2016 – Verantwortlich im Sinne der Informations- und Meinungsfreiheit, Pressefreiheit
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