Just another WordPress.com site

Rouven Spieler bietet faulen Vergleich an

Nachdem unser Mitarbeiter Schmidt beim Amtsgericht in Büdingen die Klageabweisung in der Strafsache MDK Hessen ./. Schmidt beantragt hat, (zuvor gab es einen Freispruch in dieser Angelegenheit, mit einem anschließendem Revisionsgerichtsentscheid, wonach die Richterin Lachmann kein ordentliches Urteil in schriftlicher Form vorweisen konnte, und deshalb neu verhandelt werden müsse) weil er keine objektiv vorsätzliche Beleidigung getätigt hat, und sich die Anklage auf subjektives Empfinden begründet,- hat sich nun besagter Rouven Spieler bei Rechtsanwalt Kleiner, Gießen telefonisch gemeldet, und einen faulen Vergleich angeboten.

Spieler soll sich dahingehend geäußert haben, dass er von einer weiteren Strafverfolgung absehen würde, wenn der kritische Blogschreiber seine Betitelungen „Kindchen“, Püppchen, und Schnösel“ vom Blog löschen würde, und 100 Euro an eine Krebsorganisation zahlt. Sämtliche Gerichts- und Anwaltskosten würden selbstverständlich der Staatskasse zur Last gelegt.

Dazu hat unser Mitarbeiter folgendes zu sagen:

„Ich habe bereits bei der ersten Verhandlung im November 2018, nachdem der Freispruch erfolgt ist, gegenüber der Richterin geäußert, dass ich jederzeit bereit bin, die ganze Angelegenheit aus der Welt zu schaffen, wenn die Gegenseite gesprächsbereit ist. Dieses Angebot wurde ausgeschlagen. Die  getätigten Anzeigen wolle man nicht zurückziehen.

Hätten Wäldchen und Leyhausen signalisiert, sie fühlen sich belästigt, und möchten, dass gewisse Textbausteine entfernt werden, hätte ich eingelenkt und Umformulierungen vorgenommen. So aber steht der Text seit Dezember 2017 im Net. Andere User haben diesen Artikel kopiert und selber übernommen. Im Klartext, selbst wenn ich löschen würde, das Internet vergisst nicht. Die Leute wissen über den MDK und seiner Pflegegutachter Bescheid. Dieses Wissen lässt sich nicht löschen.

Was die Kosten anbelangt, so lasse ich mich davon weder einschüchtern noch erpressen. Für den Mist, den Richterin Lachmann fabriziert hat, hat sie (die Staatskasse) gerade zu stehen. Das gilt für die Verfahrenskosten der ersten Verhandlung, die mit Freispruch endete, genau so, wie für das Revisionsverfahren. Schließlich habe ich hier keine Fehler gemacht.

Darüber hinaus habe ich kein Einkommen, und lebe insgesamt unter der Pfändungsgrenze. Es wäre nicht der erste Offenbarungseid. Von daher sehe ich dem Treiben gelassen entgegen.

Wenn man mich in einem politischen Schauprozess fertig machen will, an Recht und Gesetz vorbei, dann trete ich halt (wie in Russland, China und der Türkei) die Ersatzfreiheitsstrafe an. Ich lasse mich nicht von Rechtsbeugern einschüchtern!

Wäre sich Rouven Spieler seiner Sache sicher, würde er nicht so ein unmoralisches Angebot machen.

Ich empfinde es als dreist und frech, auch noch 100 Euro für eine Krebsorganisation zu fordern. Im Grunde steht mir eine Pflegehilfe und Pflegegeld zu, was mir, aufgrund eines falsch erstellten Gutachten, verweigert wird. Ich selber bin krank, und habe darunter zu leiden. Weiß dieser Rouven Spieler überhaupt, was er da vom Stapel lässt? Der soll endlich einmal erklären, was hier warum wieso und weshalb eine Beleidigung sein soll, wo sämtliche Zweifel ausgeräumt sind! Selbst das bekommt der Mann genau so wenig gebacken, wie der MDK Hessen.

Hätte ich vorsätzlich, und über jedem Zweifel erhaben, objektiv beleidigt, dann hätte ich damals den Strafbefehl beglichen, und die Sache wäre vom Tisch gewesen. So aber versucht der Staatsanwalt Recht und Gesetz zu verbiegen, auf politischem Druck von oben. Bei dieser kriminellen Sauerei mache ich nicht mit. Ich bin nicht käuflich!“

Anbei der Antrag auf Klageabweisung, der am 8.8.2019 gestellt wurde

Blogger ohne Grenzen, V.i.S.d.P, der Meinungs- und Informationsfreiheit, 28.08.2019  

Klageabweisung und Einstellung des Verfahren

An das AG Büdingen, Hirzenhain, den 8.8.2019

Az.: 1 Ss 39/19 OLG Frankfurt/Main  60 Cs – 501 Js 20289/18 AG Büdingen

nach § 174 StPO

Das Revisionsgericht, unter Vorsitz des Richter Krauskopf, hat am 29.07.2019 entschieden, dass Richterin Lachmann im Verfahren vom 28.11.2018, welches hier neu aufgerollt werden soll, keine Gesamtwürdigung in ihrem schriftlichem Urteil vorgenommen hat. Sie hat es nicht einmal geschafft, ein Sitzungsprotokoll anfertigen zu lassen. Von daher gilt nach wie vor der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Gießen, Beleidigung nach § 185 StGB, in Verbindung mit dem von mir eingelegten Einspruch, der eine Gerichtsverhandlung erst möglich macht.

Das schriftliche Urteil des OLG wurde am 08.08.2019 postalisch zugestellt.

Der Strafbefehl, verstößt eindeutig und beweiskräftig gegen

160 StPO

Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung

(2) Die Staatsanwaltschaft hat nicht nur die zur Belastung, sondern auch die zur Entlastung dienenden Umstände zu ermitteln und für die Erhebung der Beweise Sorge zu tragen, deren Verlust zu besorgen ist.

Selbst das Revisionsgericht streitet nicht ab, dass gewisse Äußerungen im Rahmen einer sachbezogenen Auseinandersetzungen erfolgt sind. Es nennt sogar die Passagen in vollem Umfang, die von Staatsanwalt Rouven Spieler willkürlich aus dem Kontext gerissen worden sind.

Die bisher angelaufenen Kosten hat die Richterin (Staatskasse) zu übernehmen, weil für das Fehlverhalten, welches eine Richterin zu verantworten hat, ein Beschuldigter nicht herangezogen werden kann.

Darüber hinaus ergeht Antrag auf Pflichtverteidigung nach § 140 (2) StPO, welches bereits vom Revisionsgericht zur Anwendung gekommen ist.

Da das Gericht als Pflichtverteidiger Philipp Kleiner, Kanzleiberg 9, 35390 Gießen, zwangseingesetzt hat, wird angeregt, diesen Verteidiger weiterhin zu beauftragen, notfalls über Prozesskostenbeihilfe.

174 StPO Verwerfung des Antrags

(1) Ergibt sich kein genügender Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so verwirft das Gericht den Antrag und setzt den Antragsteller, die Staatsanwaltschaft und den Beschuldigten von der Verwerfung in Kenntnis.

(2) Ist der Antrag verworfen, so kann die öffentliche Klage nur auf Grund neuer Tatsachen oder Beweismittel erhoben werden.

Vergleichsentscheidung:

Mit der Anklageschrift vom 05.02.2008 legt die Staatsanwaltschaft Berlin dem Angeschuldigten eine Beleidigung zur Last. Sie wirft ihm vor, er habe am 17.10.2007 gegen 19:05 Uhr in der Rhinstraße in

Berlin-Marzahn dem – als Anhalteposten im Rahmen einer Verkehrssonderkontrolle eingesetzten – PK im Vorbeigehen zugerufen: „Herr Oberförster, zum Wald geht es da lang!“. Damit soll der Angeschuldigte in strafbarer Weise die Ehre des Polizeibeamten verletzt haben.

In der Strafsache … wegen Beleidigung wird die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt.

AG Berlin Tiergarten, Beschluss vom 26.05.2008 –

(412 Ds) 2 Ju Js 186/08 (74/08) Jug, 412 Ds 74/08 Jug

Die Staatsanwaltschaft sollte einen solchen Schmarren nicht anklagen.

Das Gericht sieht sich veranlasst, höchst vorsorglich darauf hinzuweisen, dass damit keineswegs einer Nachgiebigkeit gegenüber Beleidigungen von Polizeibeamten das Wort geredet werden soll. Diese sind nicht verpflichtet, sich im Dienst beschimpfen zu lassen, im Gegenteil sollten sie gegen (wirkliche) Beleidigungen in ihrem eigenen Interesse und im Interesse des Ansehens ihres Berufsstands vorgehen und sie nicht ungeahndet lassen. Aber eine Beleidigung liegt nur dann vor, wenn es sich um eine ernstliche Herabwürdigung der Person handelt, nicht aber unterfällt jede flapsige, spöttische Bemerkung dem Tatbestand der Beleidigung gemäß § 185 StGB.

Vorsorglich wird auf folgende Gesetze hingewiesen:

339 StPO

RECHTSNORMEN ZUGUNSTEN DES ANGEKLAGTEN

Die Verletzung von Rechtsnormen, die lediglich zugunsten des Angeklagten gegeben sind, kann von der Staatsanwaltschaft nicht zu dem Zweck geltend gemacht werden, um eine Aufhebung des Urteils zum Nachteil des Angeklagten herbeizuführen.

358 StGB
Bindung des Tatgerichts; Verbot der Schlechterstellung

(2) 1Das angefochtene Urteil darf in Art und Höhe der Rechtsfolgen der Tat nicht zum Nachteil des Angeklagten geändert werden, wenn lediglich der Angeklagte, zu seinen Gunsten, die Staatsanwaltschaft oder sein gesetzlicher Vertreter Revision eingelegt hat.

Laut Beschluss des OLG Frankfurt / Main, welches dieses Verfahren hier erst ermöglicht hat, geht es nicht um die Aufhebung des Urteils, sondern einzig darum, ob formaljuristische Rechtsfehler gemacht wurden. Dies bejahte das OLG mit der Begründung, dass die Gesamtwürdigung in der schriftlichen Urteilsbegründung fehle. Eine Aufhebung des Urteils wäre ohnehin erst möglich, wenn wichtige Beweismittel unterschlagen, oder hinzugekommen wären. Dies ist hier mit nichten der Fall.

Der Staatsanwaltschaft Gießen ist Gelegenheit zu geben sich zur Sache zu äußern.

Dem Antragsteller ist die Gegenargumentation zugänglich zu machen.

RA Kleiner ist in Kenntnis zu setzen, ob er weiterhin die Pflichtverteidigung tätig sein darf, oder das Gericht sich für einen anderen Anwalt entscheidet.

Ich selber verfüge über keinerlei Einkünfte.

Roland Schmidt, Menschenrechtler

Kommentare zu: "Rouven Spieler bietet faulen Vergleich an" (1)

  1. Michael Hergert schrieb:

    😂 Es wäre ja noch schöner für die inkompetents der anderen zu zahlen.

Hinterlasse einen Kommentar