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OLG wehrt sich. Revisionsgericht hat nur Rechtsfehler bewertet.

Anders, als vom Pflichtverteidiger Philipp Kleiner telefonisch übermittelt dargestellt, hat das OLG Frankfurt / Main keine Vorverurteilung vorgenommen.

Das Gericht verwehrt sich dagegen, es habe selber von strafwürdig begangenen Beleidigungen und Herabsetzungen gesprochen. Es fand auch keine willkürliche Bewertung statt.

Den Tatsachen entspricht: Das Gericht, unter Vorsitz von Richter Krauskopf, hat lediglich zu prüfen gehabt, ob Richterin Barbara Lachmann Rechtsfehler begangen hat, so dass unter Umständen neu verhandelt werden muss, sollte die Staatsanwaltschaft darauf bestehen.

Wegen eines „schwerwiegendem“ Rechtsfehler, den das Gericht festgestellt hat, darf/muss unter Umständen das Verfahren neu aufgerollt werden. Richterin Lachmann hat es in ihrer schriftlichen Urteilsbegründung versäumt, eine umfangreiche Würdigung vorzunehmen. Von daher sei das schriftliche Urteil unvollständig, und zu beanstanden.

Über die Gesamtkosten müsse ebenfalls vor dem AG Büdingen entschieden werden.

1 Ss 39/19 OLG Frankfurt / Main

Soweit das OLG Frankfurt Main in der Angelegenheit MDK-Hessen ./. Schmidt wegen angeblicher Beleidigung und erfolgtem Freispruch.

Unter Vorsitz von Richterin Barbara Lachmann, und dem Vertreter der Staatsanwaltschaft Gießen, Amtsanwalt Sorg, wurde im gegenseitigem Einvernehmen vor dem AG Büdingen (28.11.2018) der Freispruch beantragt und zum Urteil gemacht.

Az.: 60 Cs – 501 Js 20289/18 AG Büdingen

Weder die Beleidigung, die nur darauf abzielt die Persönlichkeit von Menschen zu verletzen,- kann nachgewiesen werden; noch der grundlose Vorsatz. Weil sich Amtsanwalt Sorg an Recht und Gesetz gebunden fühlt, beantragte er selber diesen Freispruch.

Der total überforderten Richterin Barbara Lachmann, die den Eindruck hinterließ, als sei sie von Staatsanwalt Rouven Spieler unter Druck gesetzt worden, blieb letztlich nichts anderes übrig, als dem Antrag des Amtsanwalt nachzugeben.

Nicht nur, dass diese Frau es nicht einmal für nötig befunden hat, ein Sitzungsprotokoll anfertigen zu lassen, und dafür schriftliche Unterlagen des Angeklagten in Kopie benötigte,- sie ließ ein schriftliches Urteil verfassen, welches die Gesamtwürdigung ausschloss. Obendrein tönte die Frau auch noch nach ihrem Urteilsspruch, dass da noch was nachkommen werde.

Genau diesen Rechtsfehler im schriftlichem Urteil nahm Rouven Spieler dankend zum Anlass, um die Revision erfolgreich durchzubekommen.

Im Nachhinein deutet vieles auf eine geheime Absprache zwischen Spieler und Lachmann hin,- was man zu tun gedenke, sollte Amtsanwalt Sorg umkippen.

Rechtsbeuger Rouven Spieler, Verstoß gegen § 160 (2) StPO, dass ist der Staatsanwalt, der sich vor einiger Zeit mit einem Freispruchantrag schützend hinter skrupellose Sprungturmbetreiber stellte, die auf dem Hoherodskopf im Vogelsberg eine Sprunganlage aufbauten und betrieben, an deutschen Sicherheitsvorschriften vorbei. Dabei kam ein 12-jähriges Mädchen bei einem Sprung durch Fahrlässigkeit ums Leben. Ohne diese Anlage hätte das Mädchen nicht springen können, wäre nicht ums Leben gekommen.

Was die bisher angelaufenen Gerichtskosten angeht, so ist die Gesetzeslage klar. Wer Rechtsfehler begeht, egal ob vorsätzlich oder wegen geistiger Überforderung, muss die Kosten dafür tragen. Bei Staatsdienern fallen die Kosten dem Steuerzahler zur Last.

Auch weisen wir auf § 339 StPO hin: Die Verletzung von Rechtsnormen, die lediglich zugunsten des Angeklagten gegeben sind, kann von der Staatsanwaltschaft nicht zu dem Zweck geltend gemacht werden, um eine Aufhebung des Urteils zum Nachteil des Angeklagten herbeizuführen.

Unser Mitarbeiter Schmidt wird erneut beim AG Büdingen beantragen, die Klage der Staatsanwaltschaft als unbegründet und aus Mangel an Beweisen, abzuweisen,- und nach den Vorgaben des OLG Frankfurt / Main einen Pflichtverteidiger beizuordnen.

08.08.2019;

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